Übersicht
der wesentlichen Änderungen bei den AGB nach dem neuen
Schuldrecht
Begriffsbestimmung:
Neu
ist die Berücksichtigung einer körperlichen Behinderung
der anderen Vertragspartei im Rahmen der Verschaffung der
Kenntnismöglichkeit.
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Schranken
der Inhaltskontrolle:
Grundsätzlich keine
Veränderung, aber ausdrückliche Klarstellung, dass das
nun gesetzlich geregelte Transparenzgebot nicht erfasst wird.
Neu
ist hier, dass eine Bestimmung, die nicht klar und verständlich
ist, im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung und damit
unwirksam ist.
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Generalklauselverbote
mit Wertungsmöglichkeit:
Neu ist hier, dass
ein Klauselverbot hinsichtlich fingierter Erklärungen nicht
für Verträge gilt, in die Teil B der Bedingungsordnung
für Bauleistungen (VOB) insgesamt einbezogen worden ist.
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Pauschalierung
von Schadenersatzansprüchen
Neu ist hier,
dass die Pauschalierung von Schadenersatzansprüchen unwirksam
ist, wenn im anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der
Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale (vorher:
"der Nachweis abgeschnitten wird").
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Haftung
bei grobem Verschulden:
Neu ist hier die
Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses auch bei leicht fahrlässig
verschuldeten Körperschäden.
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Verzug,
Unmöglichkeit, Teilverzug, Teilungsmöglichkeit
Neu
ist hier die Einschränkung des Freizeichnungsverbots auf
Hauptpflichtverletzungen und auf Schadenersatz statt der Leistung;
Ausweitung des Anwendungsbereichs auf zu vertretende Sach- und
Rechtsmängel.
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Gewährleistung
Neu
ist hier der Anwendungsbereich Sach- und Rechtsmängel;
Zulässigkeit der Verkürzung der zweijährigen
Verjährungsfrist für Mängelansprüche außerhalb
des Verbrauchsgüterkaufs auf ein Jahr; Verbot der Verkürzung
der fünfjährigen Verjährungsfrist bei
Bauwerksmängeln / mangelhaften Baumaterialien, ausgenommen im
Fall der Einbeziehung der VOB/B als Ganzes.
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Haftung
für zugesicherte Eigenschaften
Neu wurde
hier geregelt, dass sich der Verkäufer nicht auf einen
Haftungsausschluss berufen kann, wenn er eine Garantie für
das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen hat.
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1
Das Verfahren
Neu
sind hier:
Wegfall
des Erfordernisses einer wesentlichen Wettbewerbsbeeinträchtigung
auf dem jeweiligen Markt bei Klagen gegen AGB
Die
Unterlassungs- und Widerrufsansprüche unterliegen künftig
der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei
Jahren. (vorher: Verjährung in zwei bzw. vier Jahren).
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2
Sicherung der Anwendung von
Verbraucherschutzvorschriften
"Der
Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen
Praktiken" und das "Verfahren zur Meldung qualifizierter
Einrichtungen an die Europäische Kommission" wurden in
das Unterlassungsklagegesetz einbezogen.
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Neu
sind hier:
Die
Einbeziehung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf
und der Vorschriften zur Umsetzung der ECommerce-Richtlinie in
den Katalog der Verbraucherschutzgesetze.
Unterlassungs-
und Widerrufsansprüche unterliegen der regelmäßigen
Verjährungsfrist von drei Jahren.
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3
Anwendungsbereich
Ausnahmen
für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen:
Neu
ist hier die Beschränkung der Freistellung von den
Erfordernissen einer wirksamen Einbeziehung von AGB auf
Vertragsabschlüsse im Call-by-Call-Verfahren sowie auf
Verträge über in einem Mal erbrachten Mehrwert und
Informationsdienste.
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Ausnahmen
für die Deutsche Post AG:
Neu ist hier die
Beschränkung der Freistellung von den Erfordernissen einer
wirksamen Einbeziehung von AGB auf Vertragsabschlüsse durch
Einwurf von Postsendungen in Briefkästen.
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Ausnahmen
für Versorgungsverträge der Elektrizitäts- und
Gasversorgungsunternehmen:
Neu ist hier die
Erweiterung auf Verträge von Fernwärme- und
Wasserversorgungsunternehmen.
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Ausnahmen
für Verträge auf Grundlage der Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB):
Neu ist hier die
Beschränkung der Klauselverbotsfreistellung auf den Fall der
Einbeziehung der VOB-B als Ganzes
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Ausnahmen
für Bauspar- und Versicherungsverträge:
Neu
ist hier der Wegfall der Freistellung von Versicherungsverträgen
vom Erfordernis einer wirksamen Einbeziehung von AGB.
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4
Schluss- und Übergangsvorschriften
Übergangsvorschrift: Das
neue Schuldrecht gilt für ab dem 1.1.2002 geschlossene
Verträge, bei Dauerschuldverhältnissen ab dem 1.1.2003.
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Kundenbeschwerden:
Neu
ist hier die Erweiterung der Schlichtungsstellenzuständigkeit
auf Streitigkeiten aus dem Girovertrag.
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