AGB und Neues Schuldrecht


Übersicht der wesentlichen Änderungen bei den AGB nach dem neuen Schuldrecht

Begriffsbestimmung:

Neu ist die Berücksichtigung einer körperlichen Behinderung der anderen Vertragspartei im Rahmen der Verschaffung der Kenntnismöglichkeit.

Schranken der Inhaltskontrolle:

Grundsätzlich keine Veränderung, aber ausdrückliche Klarstellung, dass das nun gesetzlich geregelte Transparenzgebot nicht erfasst wird.

Neu ist hier, dass eine Bestimmung, die nicht klar und verständlich ist, im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung und damit unwirksam ist.

Generalklauselverbote mit Wertungsmöglichkeit:

Neu ist hier, dass ein Klauselverbot hinsichtlich fingierter Erklärungen nicht für Verträge gilt, in die Teil B der Bedingungsordnung für Bauleistungen (VOB) insgesamt einbezogen worden ist.

Pauschalierung von Schadenersatzansprüchen

Neu ist hier, dass die Pauschalierung von Schadenersatzansprüchen unwirksam ist, wenn im anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale (vorher: "der Nachweis abgeschnitten wird").

Haftung bei grobem Verschulden:

Neu ist hier die Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses auch bei leicht fahrlässig verschuldeten Körperschäden.

Verzug, Unmöglichkeit, Teilverzug, Teilungsmöglichkeit

Neu ist hier die Einschränkung des Freizeichnungsverbots auf Hauptpflichtverletzungen und auf Schadenersatz statt der Leistung; Ausweitung des Anwendungsbereichs auf zu vertretende Sach- und Rechtsmängel.

Gewährleistung

Neu ist hier der Anwendungsbereich Sach- und Rechtsmängel; Zulässigkeit der Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Mängelansprüche außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs auf ein Jahr; Verbot der Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist bei Bauwerksmängeln / mangelhaften Baumaterialien, ausgenommen im Fall der Einbeziehung der VOB/B als Ganzes.

Haftung für zugesicherte Eigenschaften

Neu wurde hier geregelt, dass sich der Verkäufer nicht auf einen Haftungsausschluss berufen kann, wenn er eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen hat.

1 Das Verfahren

Neu sind hier:

  1. Wegfall des Erfordernisses einer wesentlichen Wettbewerbsbeeinträchtigung auf dem jeweiligen Markt bei Klagen gegen AGB

  2. Die Unterlassungs- und Widerrufsansprüche unterliegen künftig der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. (vorher: Verjährung in zwei bzw. vier Jahren).

2 Sicherung der Anwendung von Verbraucherschutzvorschriften

"Der Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken" und das "Verfahren zur Meldung qualifizierter Einrichtungen an die Europäische Kommission" wurden in das Unterlassungsklagegesetz einbezogen.

Neu sind hier:

  1. Die Einbeziehung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf und der Vorschriften zur Umsetzung der ECommerce-Richtlinie in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze.

  2. Unterlassungs- und Widerrufsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

3 Anwendungsbereich

Ausnahmen für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen:

Neu ist hier die Beschränkung der Freistellung von den Erfordernissen einer wirksamen Einbeziehung von AGB auf Vertragsabschlüsse im Call-by-Call-Verfahren sowie auf Verträge über in einem Mal erbrachten Mehrwert und Informationsdienste.

Ausnahmen für die Deutsche Post AG:

Neu ist hier die Beschränkung der Freistellung von den Erfordernissen einer wirksamen Einbeziehung von AGB auf Vertragsabschlüsse durch Einwurf von Postsendungen in Briefkästen.

Ausnahmen für Versorgungsverträge der Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen:

Neu ist hier die Erweiterung auf Verträge von Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen.

Ausnahmen für Verträge auf Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB):

Neu ist hier die Beschränkung der Klauselverbotsfreistellung auf den Fall der Einbeziehung der
VOB-B als Ganzes

Ausnahmen für Bauspar- und Versicherungsverträge:

Neu
ist hier der Wegfall der Freistellung von Versicherungsverträgen vom Erfordernis einer wirksamen Einbeziehung von AGB.

4 Schluss- und Übergangsvorschriften

Übergangsvorschrift:
Das neue Schuldrecht gilt für ab dem 1.1.2002 geschlossene Verträge, bei Dauerschuldverhältnissen ab dem 1.1.2003.

Kundenbeschwerden:

Neu
ist hier die Erweiterung der Schlichtungsstellenzuständigkeit auf Streitigkeiten aus dem Girovertrag.