Änderungen
bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Heutzutage
wird bei fast jedem Vertrag von einer der Vertragsparteien
versucht, die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
zu Grunde zu legen. Das berühmte so genannte "Kleingedruckte"
dient nicht nur dazu, Massengeschäfte zu rationalisieren und
gesetzlich nicht geregelte Vertragstypen wie Leasing oder
Factoring zu gestalten. Es verschafft dem Verwender der AGB stets
einen kleinen Vorteil, der ihm bei strengerer Gesetzesauslegung
nicht zustehen würde. Aus diesem Grund haben AGB im
Wirtschaftsleben erhebliche Bedeutung.
Der Gesetzgeber hat
1976 - insbesondere um Privatpersonen zu schützen - ein
eigenes Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen
Geschäftsbedingungen erlassen (AGB-Gesetz). Dessen Regelungen
sind durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in §§
305-310 BGB überführt worden. Diese enthalten sowohl
Regelungen darüber, wie die AGB Vertragsbestandteil werden,
als auch Vorschriften dazu, welche Klauseln in AGB nicht zulässig
sind.
Die §§ 305-310 BGB finden auf alle Arten
von Rechtsverhältnissen Anwendung mit Ausnahme der in §
310 BGB genannten Fälle, insbesondere bei Verträgen auf
dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und
Gesellschaftsrechts.
Unter Kaufleuten finden §§
305-310 BGB nur eingeschränkte Anwendung. Hier ist eine
Inhaltskontrolle lediglich nach § 307 BGB möglich.
Die
im Folgenden beschriebenen Grundzüge des AGB-Rechts sind insbesondere
unter der Prämisse überarbeitet worden, praktische Hinweise für den Anwender
unter den Bedingungen des neuen Schuldrechts zu geben. Für eine konkrete
Problemstellung wird auf die einschlägige Fachliteratur verwiesen, bzw. um
Anfrage an mich unter Rechtsfrage gebeten.
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