AGB und Neues Schuldrecht


Änderungen bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Heutzutage wird bei fast jedem Vertrag von einer der Vertragsparteien versucht, die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Grunde zu legen. Das berühmte so genannte "Kleingedruckte" dient nicht nur dazu, Massengeschäfte zu rationalisieren und gesetzlich nicht geregelte Vertragstypen wie Leasing oder Factoring zu gestalten. Es verschafft dem Verwender der AGB stets einen kleinen Vorteil, der ihm bei strengerer Gesetzesauslegung nicht zustehen würde. Aus diesem Grund haben AGB im Wirtschaftsleben erhebliche Bedeutung.

Der Gesetzgeber hat 1976 - insbesondere um Privatpersonen zu schützen - ein eigenes Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen erlassen (AGB-Gesetz). Dessen Regelungen sind durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in §§ 305-310 BGB überführt worden. Diese enthalten sowohl Regelungen darüber, wie die AGB Vertragsbestandteil werden, als auch Vorschriften dazu, welche Klauseln in AGB nicht zulässig sind.

Die §§ 305-310 BGB finden auf alle Arten von Rechtsverhältnissen Anwendung mit Ausnahme der in § 310 BGB genannten Fälle, insbesondere bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts.

Unter Kaufleuten finden §§ 305-310 BGB nur eingeschränkte Anwendung. Hier ist eine Inhaltskontrolle lediglich nach § 307 BGB möglich.

Die im Folgenden beschriebenen Grundzüge des AGB-Rechts sind insbesondere unter der Prämisse überarbeitet worden, praktische Hinweise für den Anwender unter den Bedingungen des neuen Schuldrechts zu geben. Für eine konkrete Problemstellung wird auf die einschlägige Fachliteratur verwiesen, bzw. um Anfrage an mich unter Rechtsfrage gebeten.