AGB und Neues Schuldrecht



Einbeziehung von AGB

Damit die AGB Bestandteil des Vertrages werden, müssen diese wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Hierzu muss der Verwender vor oder bei Vertragsabschluss die andere Partei entweder ausdrücklich oder durch einen deutlich sichtbaren Aushang auf die AGB hinweisen und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit geben, vom Inhalt der Vertragsbedingungen Kenntnis zu erlangen. Kunden, die nicht Unternehmer sind (Verbraucher), müssen die AGB bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden! Bei Massengeschäften (z.B. in Geschäften) können die AGB auch durch Aushang an deutlich sichtbarer Stelle zu Kenntnis gebracht werden.

Bei schriftlichem Vertragsabschluss, Abschluss per Angebotsschreiben oder Angebotsformular muss vor der Unterschriftzeile ein deutlich lesbarer Hinweis auf die Verwendung der AGB vorhanden sein.


Beispiel:

Der Unternehmer Meier schließt mit dem privaten Kunden Schmidt einen Vertrag über die Entwicklung und Installation eines Softwareprogramms ab (Werkvertrag). In dem Vertragsformular, welches Herr Meier Herrn Schmidt vorlegt, ist folgender Hinweis enthalten: "Diesem Vertrag liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde."
Bei Vertragsabschluss sind die AGB weder dem Vertrag beigefügt noch wurden sie Herrn Schmidt vor Vertragsschluss überlassen. Nach Installation des Programms stellte Schmidt im Programm Mängel fest. Diese Mängel zeigt er Herrn Meier erst nach vier Wochen an. In dessen AGB sind jedoch die folgenden Klauseln enthalten:
"Mängelrügen wegen offensichtlicher und bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbarer Mängel hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Abnahme schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf der Mängelrügefrist ist die Auftragnehmerin von Gewährleistungspflichten frei:"
Schmidt steht auf dem Standpunkt, dass die AGB von Herrn Meier nicht Vertragsbestandteil geworden sind und damit ein Gewährleistungsanspruch nicht ausgeschlossen ist. Herr Schmidt hat Recht, weil er keine Kenntnis der Geschäftsbedingungen hatte.


Der Vertragspartner muss stets auf die Geltung der AGB hingewiesen werden. Darüber hinaus müssen diese dem Vertragspartner (Verbrauchern) vor bzw. bei Vertragsabschluss überlassen oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Im kaufmännischen Verkehr muss den Unternehmern die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme geboten werden. Es genügt der Hinweis auf (nicht mit übersandte) AGB auf dem Briefpapier (vor Vertragsabschluss!) bzw. die Übersendung auf Anfrage.
Schließlich muss der Vertragspartner mit der Einbeziehung der AGB in den beabsichtigten Kaufvertrag einverstanden sein. Das Einverständnis kann selbstverständlich nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent aus schlüssigem Verhalten erklärt werden. Dabei schließt ein Kunde einen Vertrag ab, nachdem er auf die AGB hingewiesen wurde. Er hatte ja die Möglichkeit, ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.