 Einbeziehung
von AGB
Damit
die AGB Bestandteil des Vertrages werden, müssen diese
wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Hierzu muss der
Verwender vor oder bei Vertragsabschluss die andere Partei
entweder ausdrücklich oder durch einen deutlich sichtbaren
Aushang auf die AGB hinweisen und der anderen Vertragspartei die
Möglichkeit geben, vom Inhalt der Vertragsbedingungen
Kenntnis zu erlangen. Kunden, die nicht Unternehmer sind
(Verbraucher), müssen die AGB bei Vertragsabschluss
ausgehändigt werden! Bei Massengeschäften (z.B. in
Geschäften) können die AGB auch durch Aushang an
deutlich sichtbarer Stelle zu Kenntnis gebracht werden.
Bei
schriftlichem Vertragsabschluss, Abschluss per Angebotsschreiben
oder Angebotsformular muss vor der Unterschriftzeile ein deutlich
lesbarer Hinweis auf die Verwendung der AGB vorhanden sein.
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Beispiel:
Der
Unternehmer Meier schließt mit dem privaten Kunden Schmidt
einen Vertrag über die Entwicklung und Installation eines
Softwareprogramms ab (Werkvertrag). In dem Vertragsformular,
welches Herr Meier Herrn Schmidt vorlegt, ist folgender Hinweis
enthalten: "Diesem Vertrag liegen unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu Grunde." Bei
Vertragsabschluss sind die AGB weder dem Vertrag beigefügt
noch wurden sie Herrn Schmidt vor Vertragsschluss überlassen.
Nach Installation des Programms stellte Schmidt im Programm Mängel
fest. Diese Mängel zeigt er Herrn Meier erst nach vier Wochen
an. In dessen AGB sind jedoch die folgenden Klauseln enthalten:
"Mängelrügen wegen offensichtlicher und bei
ordnungsgemäßer Prüfung erkennbarer Mängel
hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von vierzehn Tagen
nach Abnahme schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf der
Mängelrügefrist ist die Auftragnehmerin von
Gewährleistungspflichten frei:" Schmidt steht auf dem
Standpunkt, dass die AGB von Herrn Meier nicht Vertragsbestandteil
geworden sind und damit ein Gewährleistungsanspruch nicht
ausgeschlossen ist. Herr Schmidt hat Recht, weil er keine Kenntnis
der Geschäftsbedingungen hatte.
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Der
Vertragspartner muss stets auf die Geltung der AGB hingewiesen
werden. Darüber hinaus müssen diese dem Vertragspartner
(Verbrauchern) vor bzw. bei Vertragsabschluss überlassen oder
in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Im
kaufmännischen Verkehr muss den Unternehmern die Möglichkeit
der zumutbaren Kenntnisnahme geboten werden. Es genügt
der Hinweis auf (nicht mit übersandte) AGB auf dem
Briefpapier (vor Vertragsabschluss!) bzw. die Übersendung auf
Anfrage. Schließlich muss der Vertragspartner mit der
Einbeziehung der AGB in den beabsichtigten Kaufvertrag
einverstanden sein. Das Einverständnis kann
selbstverständlich nicht nur ausdrücklich, sondern auch
konkludent aus schlüssigem Verhalten erklärt werden.
Dabei schließt ein Kunde einen Vertrag ab, nachdem er auf
die AGB hingewiesen wurde. Er hatte ja die Möglichkeit, ihren
Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.
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