 Wirksamkeit
von AGB
Im
deutschen Recht gilt das Prinzip der sog. Privatautonomie. Damit
ist es grundsätzlich jedem erlaubt, Verträge mit
beliebigem Inhalt abzuschließen.
Der Gesetzgeber hat
jedoch inhaltliche Beschränkungen und Verbote aufgestellt,
wenn von folgenden gesetzlichen Regelungen abgewichen wird. Dies
muss bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. Die
§§ 305-310 BGB enthalten zahlreiche Regelungen
darüber, welche Vertragsbedingungen bzw. -inhalte im
Allgemeinen und im Speziellen verboten und daher rechtlich
unwirksam sind.
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1
Überraschende Klauseln
Nach
§ 305c BGB sind vorformulierte Vertragsklauseln
(überraschende Klauseln) unwirksam, wenn die entsprechenden
Klauseln überraschend sind. Die "Überraschung"
kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass die Vertragsklauseln
für einen gewissen Vertragstyp vollkommen untypisch sind.
Ferner sind Klauseln überraschend, wenn sie an völlig
außergewöhnlicher, sachfremder oder unerwarteter Stelle
verwendet werden. Diese sind auf den durchschnittlich
einsichtsfähigen, aber rechtsunkundigen Kunden, unabhängig
vom konkreten Kenntnisstand der Parteien, abzustellen. Dieses
Überraschungsmoment kann durch drucktechnische Hervorhebung
oder individuelle Erläuterungen (Fettdruck, Pfeile,
Ausrufezeichen etc.) entfallen.
Dabei ist Folgendes zu
beachten:
Je
seltener und ungewöhnlicher eine Klausel ist, desto
strengere Anforderungen werden an die Deutlichkeit und
Hervorhebung für den Kunden gestellt.
Eine
an sich übliche Klausel kann überraschend werden, wenn
sie sich innerhalb eines umfangreichen Formularvertrages an einer
Stelle befindet, an der sie der Kunde nicht zu vermuten
braucht.
Durch
umständliche, langatmige Formulierung oder durch mangelnde
Gliederung längerer Vertragspassagen kann die Tragweite
einer Bestimmung in Frage gestellt werden.
Beispiel
einer langen Vertragspassage mit mangelnder
Gliederung:
"Nichtverfügbarkeit der
Leistung:
Die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung
eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur
Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der
Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht
verpflichtet, a) den Vertragspartner unverzüglich über
die Nichtverfügbarkeit zu informieren und b) Gegenleistungen
des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten."
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2
Vorrang der Individualabrede
Gem.
§ 305b BGB gelten vorformulierte Vertragsbedingungen nur,
wenn sie nicht mit individuellen Vereinbarungen in Widerspruch
stehen (Vorrang der Individualabrede). Unerheblich ist insoweit,
ob die - ggf. auch mündlich oder schlüssig zu Stande
gekommene - individuelle Vereinbarung zugleich mit oder erst nach
Wirksamwerden des Formularvertrages getroffen worden ist.
Formularklauseln, die diesen Vorrang einschränken, sind
unwirksam.
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Beispiel:
In
Abänderung der AGB Ziff. 10 (Zahlungsziel) wird zwischen den
Vertragsparteien vereinbart:
8%
Skonto bei Vorauskasse (bar bei Vertragsabschluss)
5%
Skonto bei Bankeinzug nach Lieferung
4%
Skonto bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung
3%
Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung
2%
Skonto bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung
Rein
netto nach 60 Tagen nach Rechnungsstellung
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3
Unklarheitenregelung, ergänzende
Vertragsauslegung
Gem.
§ 305c BGB gehen Zweifel bei der Auslegung von
Vertragsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Das bedeutet, dass
die Auslegung einer AGB-Klausel auch unter Berücksichtigung
aller hierzu heranzuziehenden Umstände einschließlich
ergänzender Vertragsauslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis
führt. Sind mindestens zwei Auslegungsvarianten rechtlich
vertretbar, gilt immer die für den Kunden günstigste
Auslegung. Eine Unklarheit kann sich dabei auch aus einer
unübersichtlichen oder verwirrenden Wortwahl bzw. Gliederung
ergeben. In der Praxis sollte deshalb immer darauf geachtet
werden, dass vorformulierte Vertragsbedingungen deutlich, kurz und
widerspruchsfrei formuliert sind.
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Inhaltskontrolle
In
§ 309 BGB ist im Einzelnen festgelegt, welche der jeweiligen
Vertragsklauseln unwirksam sind. Die in § 308 BGB
aufgeführten Klauseln sind hingegen nur dann unwirksam, wenn
sie im Einzelfall zu einer unangemessenen Benachteiligung des
Vertragspartners führen.
Unwirksam sind danach z.B.
sowohl im kaufmännischen wie auch im nichtkaufmännischen
Bereich Klauseln wie: "Reparaturleistungen nur gegen
Vorkasse, "Das Recht eines Kunden, mit einer unbestrittenen
Gegenforderung aufzurechnen, ist ausgeschlossen" oder
"Gerichtsstandsvereinbarungen" soweit diese gegenüber
Privatleuten verwendet werden.
Zulässig ist dagegen
z.B. die Vereinbarung: "Für alle Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, das Gericht
des Hauptsitzes des Auftragnehmers zuständig."
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Generalklausel
Verstößt
eine Klausel nicht gegen die Inhaltsverbote, kann sie dennoch
unwirksam sein. § 307 BGB regelt, dass Klauseln, welche den
Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben
unangemessen benachteiligen, unwirksam sind (so genannte
Generalklausel).
Eine solche unangemessene Benachteiligung
liegt z.B. dann vor, wenn:
Eine
unangemessene Benachteiligung wird dann -widerlegbar gesetzlich
vermutet, wenn vertragliche Hauptals auch grundlegende
Nebenpflichten des Verwenders, die so genannten Kardinalpflichten,
beseitigt oder ausgehöhlt werden.
Die Rechtsprechung
hat umfangreiche (Wertungs-)Kriterien für das Vorliegen einer
unangemessenen Benachteiligung entwickelt:
Erhebliche
Nachteile, nicht nur Unbequemlichkeit.
Aus
der Erheblichkeit eines Nachteils folgt aber nicht zwingend
dessen Unangemessenheit. Zu berücksichtigen sind insoweit
Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrages sowie die
Interessenlage der Vertragsparteien und die Verkehrssitte des
betreffenden Bereiches.
Weiter
zu berücksichtigen ist der sonstige Vertragsinhalt. Der
sich aus einer Klausel ergebende Nachteil, kann z. B. durch eine
vorteilhafte Klausel kompensiert werden.
Transparenzgebot:
eine unangemessene Benachteiligung kann sich aus einer
unklaren und nicht transparenten, schwer verständlichen,
lückenhaften oder unsystematischen Klausel ergeben.
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