AGB und Neues Schuldrecht



Wirksamkeit von AGB

Im deutschen Recht gilt das Prinzip der sog. Privatautonomie. Damit ist es grundsätzlich jedem erlaubt, Verträge mit beliebigem Inhalt abzuschließen.

Der Gesetzgeber hat jedoch inhaltliche Beschränkungen und Verbote aufgestellt, wenn von folgenden gesetzlichen Regelungen abgewichen wird. Dies muss bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. Die §§ 305-310 BGB enthalten zahlreiche Regelungen darüber, welche Vertragsbedingungen bzw. -inhalte im Allgemeinen und im Speziellen verboten und daher rechtlich unwirksam sind.

1 Überraschende Klauseln

Nach § 305c BGB sind vorformulierte Vertragsklauseln (überraschende Klauseln) unwirksam, wenn die entsprechenden Klauseln überraschend sind. Die "Überraschung" kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass die Vertragsklauseln für einen gewissen Vertragstyp vollkommen untypisch sind. Ferner sind Klauseln überraschend, wenn sie an völlig außergewöhnlicher, sachfremder oder unerwarteter Stelle verwendet werden. Diese sind auf den durchschnittlich einsichtsfähigen, aber rechtsunkundigen Kunden, unabhängig vom konkreten Kenntnisstand der Parteien, abzustellen. Dieses Überraschungsmoment kann durch drucktechnische Hervorhebung oder individuelle Erläuterungen (Fettdruck, Pfeile, Ausrufezeichen etc.) entfallen.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Je seltener und ungewöhnlicher eine Klausel ist, desto strengere Anforderungen werden an die Deutlichkeit und Hervorhebung für den Kunden gestellt.

  • Eine an sich übliche Klausel kann überraschend werden, wenn sie sich innerhalb eines umfangreichen Formularvertrages an einer Stelle befindet, an der sie der Kunde nicht zu vermuten braucht.

  • Durch umständliche, langatmige Formulierung oder durch mangelnde Gliederung längerer Vertragspassagen kann die Tragweite einer Bestimmung in Frage gestellt werden.

Beispiel einer langen Vertragspassage mit mangelnder Gliederung:

"Nichtverfügbarkeit der Leistung:

Die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten."

2 Vorrang der Individualabrede

Gem. § 305b BGB gelten vorformulierte Vertragsbedingungen nur, wenn sie nicht mit individuellen Vereinbarungen in Widerspruch stehen (Vorrang der Individualabrede). Unerheblich ist insoweit, ob die - ggf. auch mündlich oder schlüssig zu Stande gekommene - individuelle Vereinbarung zugleich mit oder erst nach Wirksamwerden des Formularvertrages getroffen worden ist. Formularklauseln, die diesen Vorrang einschränken, sind unwirksam.


Beispiel:

In Abänderung der AGB Ziff. 10 (Zahlungsziel) wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart:

  • 8% Skonto bei Vorauskasse (bar bei Vertragsabschluss)

  • 5% Skonto bei Bankeinzug nach Lieferung

  • 4% Skonto bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung

  • 3% Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung

  • 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung

  • Rein netto nach 60 Tagen nach Rechnungsstellung


3
Unklarheitenregelung, ergänzende Vertragsauslegung

Gem. § 305c BGB gehen Zweifel bei der Auslegung von Vertragsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Das bedeutet, dass die Auslegung einer AGB-Klausel auch unter Berücksichtigung aller hierzu heranzuziehenden Umstände einschließlich ergänzender Vertragsauslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt. Sind mindestens zwei Auslegungsvarianten rechtlich vertretbar, gilt immer die für den Kunden günstigste Auslegung. Eine Unklarheit kann sich dabei auch aus einer unübersichtlichen oder verwirrenden Wortwahl bzw. Gliederung ergeben. In der Praxis sollte deshalb immer darauf geachtet werden, dass vorformulierte Vertragsbedingungen deutlich, kurz und widerspruchsfrei formuliert sind.

4 Inhaltskontrolle

In § 309 BGB ist im Einzelnen festgelegt, welche der jeweiligen Vertragsklauseln unwirksam sind. Die in § 308 BGB aufgeführten Klauseln sind hingegen nur dann unwirksam, wenn sie im Einzelfall zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führen.

Unwirksam sind danach z.B. sowohl im kaufmännischen wie auch im nichtkaufmännischen Bereich Klauseln wie: "Reparaturleistungen nur gegen Vorkasse, "Das Recht eines Kunden, mit einer unbestrittenen Gegenforderung aufzurechnen, ist ausgeschlossen" oder "Gerichtsstandsvereinbarungen" soweit diese gegenüber Privatleuten verwendet werden.

Zulässig ist dagegen z.B. die Vereinbarung: "Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes des Auftragnehmers zuständig."

5 Generalklausel

Verstößt eine Klausel nicht gegen die Inhaltsverbote, kann sie dennoch unwirksam sein. § 307 BGB regelt, dass Klauseln, welche den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, unwirksam sind (so genannte Generalklausel).

Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt z.B. dann vor, wenn:

  • eine Klausel mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung (dem Leitbild des Vertrages) nicht vereinbar ist oder

  • die Klausel wesentliche gesetzliche Rechte und Pflichten aus einem Vertrag derart einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet Ist.

Eine unangemessene Benachteiligung wird dann -widerlegbar gesetzlich vermutet, wenn vertragliche Hauptals auch grundlegende Nebenpflichten des Verwenders, die so genannten Kardinalpflichten, beseitigt oder ausgehöhlt werden.

Die Rechtsprechung hat umfangreiche (Wertungs-)Kriterien für das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung entwickelt:

  • Erhebliche Nachteile, nicht nur Unbequemlichkeit.

  • Aus der Erheblichkeit eines Nachteils folgt aber nicht zwingend dessen Unangemessenheit. Zu berücksichtigen sind insoweit Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrages sowie die Interessenlage der Vertragsparteien und die Verkehrssitte des betreffenden Bereiches.

  • Weiter zu berücksichtigen ist der sonstige Vertragsinhalt. Der sich aus einer Klausel ergebende Nachteil, kann z. B. durch eine vorteilhafte Klausel kompensiert werden.

  • Transparenzgebot: eine unangemessene Benachteiligung kann sich aus einer unklaren und nicht transparenten, schwer verständlichen, lückenhaften oder unsystematischen Klausel ergeben.