AGB und Neues Schuldrecht



Welche Folgen hat der Verstoß gegen §§ 305-310 BGB?

Stellt sich bei der Prüfung einer Klausel anhand der §§ 305-310 BGB heraus, dass sie nicht den Vorgaben dieser Normen entspricht, so ist sie unwirksam und wird dann als nicht existent betrachtet.

Der verbleibende Teil des Vertrages/AGB bleibt allerdings in der Regel wirksam. An Stelle der rechtswidrigen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.

Wer Klauseln verwendet, die mit §§ 305-310 BGB nicht vereinbar sind, kann darüber hinaus insbesondere von verschiedenen Institutionen der Wettbewerbsaufsicht kostenpflichtig - notfalls auch im Klageweg - auf Unterlassung der Verwendung rechtswidriger Klauseln verklagt werden. Im deutschen Recht gilt das Prinzip der sog. Privatautonomie. Damit ist es grundsätzlich jedem erlaubt, Verträge mit beliebigem Inhalt abzuschließen.

Der Gesetzgeber hat jedoch inhaltliche Beschränkungen und Verbote aufgestellt, wenn von folgenden gesetzlichen Regelungen abgewichen wird. Dies muss bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. Die §§ 307-309 BGB enthalten zahlreiche Regelungen darüber, welche Vertragsbedingungen bzw. -inhalte im Allgemeinen und im Speziellen verboten und daher rechtlich unwirksam sind.


Beispiel:

Kunde Schmidt lässt durch die Firma Meier (Computerservice) seinen Computer neu programmieren. Auf dem Auftragsformular der Firma Meier befindet sich unmittelbar über dem Unterschriftsfeld ein Hinweis auf die auf der Rückseite abgedruckten AGB. Dort heißt es unter Ziffer 5: "Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die bei Durchführung der Arbeiten fahrlässig verursacht werden:` In Ziffer 6 wird zudem bestimmt: "Ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist im Falle des Verzuges des Auftragnehmers mit der Leistung ausgeschlossen:`

Auf Grund eines leicht fahrlässigen Fehlers des Firmeninhabers bei den Arbeiten am Computer kommt es zu einem Schaden. Die Festplatte wird gelöscht. Herr Schmidt verlangt daraufhin Schadenersatz. Herr Meier verweigert ihm dies unter Hinweis auf Ziffer 5. Nach Meinung von Herr Schmidt ist jedoch der Vertrag insgesamt unhaltbar, da die Bestimmungen unter Ziffer 6 unwirksam seien.

Obwohl die Klausel unter Ziffer 6 in der Tat unwirksam ist, bleibt der Haftungsausschluss gemäß Ziffer 5 wirksam. Herr Meier kann den Schadenersatz also zu Recht verweigern.