 Welche
Folgen hat der Verstoß gegen §§ 305-310 BGB?
Stellt
sich bei der Prüfung einer Klausel anhand der §§
305-310 BGB heraus, dass sie nicht den Vorgaben dieser Normen
entspricht, so ist sie unwirksam und wird dann als nicht existent
betrachtet.
Der verbleibende Teil des Vertrages/AGB bleibt
allerdings in der Regel wirksam. An Stelle der rechtswidrigen
Klausel tritt die gesetzliche Regelung.
Wer Klauseln
verwendet, die mit §§ 305-310 BGB nicht vereinbar sind,
kann darüber hinaus insbesondere von verschiedenen
Institutionen der Wettbewerbsaufsicht kostenpflichtig - notfalls
auch im Klageweg - auf Unterlassung der Verwendung rechtswidriger
Klauseln verklagt werden. Im deutschen Recht gilt das Prinzip der
sog. Privatautonomie. Damit ist es grundsätzlich jedem
erlaubt, Verträge mit beliebigem Inhalt abzuschließen.
Der
Gesetzgeber hat jedoch inhaltliche Beschränkungen und Verbote
aufgestellt, wenn von folgenden gesetzlichen Regelungen abgewichen
wird. Dies muss bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt
werden. Die §§ 307-309 BGB enthalten zahlreiche
Regelungen darüber, welche Vertragsbedingungen bzw. -inhalte
im Allgemeinen und im Speziellen verboten und daher rechtlich
unwirksam sind.
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Beispiel:
Kunde
Schmidt lässt durch die Firma Meier (Computerservice) seinen
Computer neu programmieren. Auf dem Auftragsformular der Firma
Meier befindet sich unmittelbar über dem Unterschriftsfeld
ein Hinweis auf die auf der Rückseite abgedruckten AGB. Dort
heißt es unter Ziffer 5: "Der Auftragnehmer haftet
nicht für Schäden, die bei Durchführung der
Arbeiten fahrlässig verursacht werden:` In Ziffer 6 wird
zudem bestimmt: "Ein Rücktritt des Auftraggebers vom
Vertrag ist im Falle des Verzuges des Auftragnehmers mit der
Leistung ausgeschlossen:`
Auf Grund eines leicht
fahrlässigen Fehlers des Firmeninhabers bei den Arbeiten am
Computer kommt es zu einem Schaden. Die Festplatte wird gelöscht.
Herr Schmidt verlangt daraufhin Schadenersatz. Herr Meier
verweigert ihm dies unter Hinweis auf Ziffer 5. Nach Meinung von
Herr Schmidt ist jedoch der Vertrag insgesamt unhaltbar, da die
Bestimmungen unter Ziffer 6 unwirksam seien.
Obwohl die
Klausel unter Ziffer 6 in der Tat unwirksam ist, bleibt der
Haftungsausschluss gemäß Ziffer 5 wirksam. Herr Meier
kann den Schadenersatz also zu Recht verweigern.
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