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Reform des Nachlass- und Testamentsrechts in Frankreich



Die Gesetze zur Reform des Nachlass- und Testamentsrechts gehen am 21. und 23. Februar in die dritte Lesung.

Mit dem von Praktikern lang erwarteten Gesetz werden wesentliche Neuerungen eingeführt, die es bislang im - hinsichtlich des Erbrechts kaum veränderten - Code Napoléon nicht gab:



  1. Es wird der über den Tod hinausgehende Auftrag eingeführt: Während nach dt. Recht der Auftrag zwar mit dem Tod des Beauftragten, nicht aber schon mit dem Tod des Auftraggebers erlischt (§ 672 BGB), und deshalb posthume Verfügungen eines Bevollmächtigten - z.B. über Wertpapiere - schon immer das Erbe schmälern konnten (Bonifatius-Fall), war ein über den Tod hinausgehender Auftrag in Frankreich bislang ausgeschlossen (art. 2003 al. 3 CCiv.).
    Die Neuerung ermöglicht vor allem praxisnähere Lösungen für die Weitergabe eines Familienbetriebs; so kann nun dem gewünschten Nachfolger direkt ein Auftrag unter der Bedingung des Vorversterbens erteilt werden und können dessen Miterben auf einen Geldersatzanspruch verwiesen werden. Dies wird in Deutschland bei der vorherrschenden Form der GmbH & Co. KG üblicherweise über den Gesellschaftsvertrag mithilfe einer qualifizierten Nachfolgeklausel zugunsten ausschließlich des gewünschten Nachfolgers in die Kommanditistenstellung erreicht; aufgrund des (partiellen) Vorrangs des Gesellschaftsrechts vor dem Erbrecht werden die Miterben mit ihr auf einen bloßen Geldersatzanspruch für den Bruchteilswert des übergegangenen Gesellschaftsanteils verwiesen (BGHZ 68, 225, 238).
    Daneben gibt es allerdings auch zahlreiche Fälle, in denen sich der Erblasser nun die kostenintensive Einsetzung eines Testamentsvollstreckers (exécuteur testamentaire, art. 1025 sv. CCiv. ) ersparen kann, eine Erleichterung insbesondere bei minderjährigen Erben oder Erben mit einer Behinderung.

  2. Der Pflichtteilsanspruch des Erben wird gegenüber Vermächtnisnehmern und beschenkten Dritten grundsätzlich durch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch ersetzt. Um die Erbauseinandersetzung zu beschleunigen, soll der Pflichtteilserbe nicht mehr den Nachlass zurückhalten können bis dessen Wert und der Wert des Vermächtnisses/der Schenkung endlich ermittelt sind, sondern er wird auf den Geldwert seines weiterreichenden Pflichtteilsanspruchs verwiesen. Während dies bereits dem bisherigen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 BGB bei Schenkungen entspricht, geht die fr. Regelung sehr viel weiter, wenn sie dies Prinzip nun auch auf Vermächtnisse erstreckt: § 2306 BGB belässt nämlich dem Pflichtteilsberechtigten immer die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils und verweist ihn keineswegs auf den Geldwert; diese Hälfte belastende Vermächtnisse gelten schlicht als nicht angeordnet. Nur wenn sein Erbteil größer sein sollte als diese Hälfte, bleibt es ihm überlassen, ob er es mitsamt der belastenden Vermächtnisse und Auflagen antreten will, oder ob er das Erbe ganz ausschlagen und stattdessen den Erbersatzanspruch komplett in Geld verlangen will (§ 2306 I S. 2 BGB). Der fr. Gesetzgeber vermutet also den guten patron, der den Nachlass weiterführen wird, eher auf der Seite der Vermächtnisnehmer als auf der Seite der leiblichen Erben. Und er betrachtet die Vermächtnisse als Einheit, die nicht zum Teil als nicht angeordnet gelten sollen, weil er dabei weniger an Gemälde, Preziosen und Möbel denkt, als vielmehr an Unternehmensbestandteile mit Zubehör und ideellem Vermögen.
    Es bleibt abzuwarten, ob die fr. Neuregelung, die dem Vermächtnisnehmer erhebliche Geldmittel abnötigt, nicht mehr Insolvenzen erzwingt, als sie die Erbauseinandersetzung vereinfacht.

  3. Ein Erbvertrag kann zukünftig nicht nur mit Erben erster Ordnung, sondern jeder Ordnung sowie (früheren/späteren) Ehegatten geschlossen werden (vgl. §§ 2274 ff. BGB: jede nat./jur. Person). Außergewöhnlich ist aber, dass er auch zugunsten zukünftiger Erben abgeschlossen werden kann. Einen Erbvertrag zugunsten Dritter iSd. § 328 BGB lehnt der BGH für den dt. Erbvertrag bislang ab; der Erblasser gehe keine Verpflichtung gegenüber dem unbeteiligten Dritten ein (BGHZ 37, 319).

  4. Die fr. Regelungen der bevorzugten Zuteilung aus dem Nachlass (l'attribution préférentielle) - in Dtld. nur aus Sondergesetzen wie der Höfeordnung bekannt - werden erheblich erweitert: Sie kann in Zukunft jede Form von Unternehmen umfassen, unabhängig davon, ob es sich um ein einzelkaufmännisches Unternehmen, eine jur. Person oder einen Gesellschaftsanteil handelt.



© Matthias Hermanns 2/2006