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Mit dem von
Praktikern lang erwarteten Gesetz werden wesentliche Neuerungen
eingeführt, die es bislang im - hinsichtlich des Erbrechts
kaum veränderten - Code Napoléon nicht gab:
Es wird der
über den Tod hinausgehende Auftrag eingeführt:
Während nach dt. Recht der Auftrag zwar mit dem Tod des
Beauftragten, nicht aber schon mit dem Tod des Auftraggebers
erlischt (§ 672 BGB), und deshalb posthume Verfügungen
eines Bevollmächtigten - z.B. über Wertpapiere - schon
immer das Erbe schmälern konnten (Bonifatius-Fall), war ein
über den Tod hinausgehender Auftrag in Frankreich bislang
ausgeschlossen (art. 2003 al. 3 CCiv.). Die Neuerung
ermöglicht vor allem praxisnähere Lösungen für
die Weitergabe eines Familienbetriebs; so kann nun dem
gewünschten Nachfolger direkt ein Auftrag unter der
Bedingung des Vorversterbens erteilt werden und können
dessen Miterben auf einen Geldersatzanspruch verwiesen werden.
Dies wird in Deutschland bei der vorherrschenden Form der GmbH &
Co. KG üblicherweise über den Gesellschaftsvertrag
mithilfe einer qualifizierten Nachfolgeklausel zugunsten
ausschließlich des gewünschten Nachfolgers in die
Kommanditistenstellung erreicht; aufgrund des (partiellen)
Vorrangs des Gesellschaftsrechts vor dem Erbrecht werden die
Miterben mit ihr auf einen bloßen Geldersatzanspruch für
den Bruchteilswert des übergegangenen Gesellschaftsanteils
verwiesen (BGHZ 68, 225, 238). Daneben gibt es allerdings
auch zahlreiche Fälle, in denen sich der Erblasser nun die
kostenintensive Einsetzung eines Testamentsvollstreckers
(exécuteur testamentaire, art. 1025 sv. CCiv. ) ersparen
kann, eine Erleichterung insbesondere bei minderjährigen
Erben oder Erben mit einer Behinderung.
Der
Pflichtteilsanspruch des Erben wird gegenüber
Vermächtnisnehmern und beschenkten Dritten grundsätzlich
durch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch ersetzt.
Um die Erbauseinandersetzung zu beschleunigen, soll der
Pflichtteilserbe nicht mehr den Nachlass zurückhalten können
bis dessen Wert und der Wert des Vermächtnisses/der
Schenkung endlich ermittelt sind, sondern er wird auf den
Geldwert seines weiterreichenden Pflichtteilsanspruchs verwiesen.
Während dies bereits dem bisherigen
Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 BGB bei
Schenkungen entspricht, geht die fr. Regelung sehr viel weiter,
wenn sie dies Prinzip nun auch auf Vermächtnisse erstreckt:
§ 2306 BGB belässt nämlich dem
Pflichtteilsberechtigten immer die Hälfte seines
gesetzlichen Erbteils und verweist ihn keineswegs auf den
Geldwert; diese Hälfte belastende Vermächtnisse gelten
schlicht als nicht angeordnet. Nur wenn sein Erbteil größer
sein sollte als diese Hälfte, bleibt es ihm überlassen,
ob er es mitsamt der belastenden Vermächtnisse und Auflagen
antreten will, oder ob er das Erbe ganz ausschlagen und
stattdessen den Erbersatzanspruch komplett in Geld verlangen will
(§ 2306 I S. 2 BGB). Der fr. Gesetzgeber vermutet also den
guten patron, der den Nachlass weiterführen wird,
eher auf der Seite der Vermächtnisnehmer als auf der Seite
der leiblichen Erben. Und er betrachtet die Vermächtnisse
als Einheit, die nicht zum Teil als nicht angeordnet gelten
sollen, weil er dabei weniger an Gemälde, Preziosen und
Möbel denkt, als vielmehr an Unternehmensbestandteile mit
Zubehör und ideellem Vermögen. Es bleibt
abzuwarten, ob die fr. Neuregelung, die dem Vermächtnisnehmer
erhebliche Geldmittel abnötigt, nicht mehr Insolvenzen
erzwingt, als sie die Erbauseinandersetzung vereinfacht.
Ein
Erbvertrag kann zukünftig nicht nur mit Erben erster
Ordnung, sondern jeder Ordnung sowie (früheren/späteren)
Ehegatten geschlossen werden (vgl. §§ 2274 ff. BGB:
jede nat./jur. Person). Außergewöhnlich ist aber, dass
er auch zugunsten zukünftiger Erben abgeschlossen werden
kann. Einen Erbvertrag zugunsten Dritter iSd. § 328 BGB
lehnt der BGH für den dt. Erbvertrag bislang ab; der
Erblasser gehe keine Verpflichtung gegenüber dem
unbeteiligten Dritten ein (BGHZ 37, 319).
Die fr.
Regelungen der bevorzugten Zuteilung aus dem Nachlass
(l'attribution préférentielle) - in Dtld. nur aus
Sondergesetzen wie der Höfeordnung bekannt - werden
erheblich erweitert: Sie kann in Zukunft jede Form von
Unternehmen umfassen, unabhängig davon, ob es sich um ein
einzelkaufmännisches Unternehmen, eine jur. Person oder
einen Gesellschaftsanteil handelt.
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