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Große Koalition präzisiert ihren Bleiberechtskompromiss
Der vom bayerischen Ministerpräsidenten Stoiber neu angefachte Streit zum Bleiberecht ist nach Informationen der Passauer Neuen Presse beigelegt. Auch wer zwar über 8 Jahre in Deutschland lebt aber zum November 2006 seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten konnte, hat noch bis Ende 2009 Zeit einen Arbeitsplatz nachzuweisen. Die Große Koalition hatte sich bereits Ende 2006 auf einen Bleiberechtskompromiss geeinigt, der durch Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 umgesetzt wurde. Dieser sah in Punkt 9 eine Übergangsregelung vor, nämlich die Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG bis zum 30.09.2007 für faktisch in Deutschland integrierte Ausländer, die ihren Lebensunterhalt zum Stichtag 17.11.2006 noch nicht aus eigenen Mitteln gewährleisten konnten. Die Frist ist also verlängert worden. Allerdings werden in der Zwischenzeit nur ein ermäßigter Sozialhilfesatz gezahlt und Sachleistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt. Ein Anspruch auf Elterngeld oder Kindergeld soll nicht bestehen. Die Bleiberechtsregelung ist notwendig gewordene Ergänzung zum AufenthG, mit dem die Bundesrepublik die Vorgaben der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen unzureichend umgesetzt hatte. Die Richtlinie sieht ein Bleiberecht für Drittstaatsangehörige (gemeint sind solche außerhalb der EU) vor, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufgehalten haben. Nicht eingerechnet werden Zeiten kurzfristiger Beschäftigung als Au-Pair, Saisonarbeiter, von ihren ausländischen Arbeitgebern entsandte Arbeitnehmer oder Zeiten der Beschäftigung als Grenzgänger. Studienzeiten (s.u.) werden nur zur Hälfte berücksichtigt. Ausgeschlossen waren Studierende bis zum Ende des Studium. Außerdem ausgeschlossen waren Asylantragsteller und Flüchtlinge, solange über ihren Status noch nicht entschieden worden war. Nach einer Aufenthaltserlaubnis, auch wenn sie zeitlich befristet ist, greift zwar der deutsche Bleiberechtsschutz des AufenthG, sofern nicht ausnahmsweise Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. Anders ist es jedoch, wenn die Ausländerbehörde Flüchtlingen die formelle Aufenthaltserlaubnis verweigert und nur eine Duldung gewährt. Dann ist über den Antrag nämlich formell "entschieden" worden im Sinne des Art. 3 Abs. 2 b) und d) der Richtlinie 2003/109/EG, so dass nach ihr Bleiberechtsschutz mit Ablauf von nun fünf Jahren entsteht, den das deutsche Recht weiterhin verweigert. Damit ist der Schutz der Richtlinie weitergehend als die bisherige gesetzliche Regelung in Deutschland. Das bedeutet, dass Betroffene seit Ablauf der Umsetzungsfrist am 23. Januar 2006 erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht und gegebenenfalls vor dem Europäischen Gerichtshof klagen können. Um dem zuvorzukommen,
hat der deutsche Gesetzgeber nun die vorläufige Regelung getroffen, die
allerdings an vielen Stellen (z.B. 8 statt 5 Jahre Mindestaufenthalt) weiterhin
von der Richtlinie abweicht und deshalb angreifbar bleibt.
Erfreulich ist andererseits,
dass diese vorläufige Bleiberechtsregelung der Innenminister in
einzelnen Punkten auch über die Richtline hinausgeht. So werden mit
ihr auch die von der Richtlinie ausgesparten Fälle erfasst.
Sie gilt nicht nur für geduldete
Asylantragsteller und Flüchtlinge, sondern auch für Studierende,
Auszubildende, Au-Pairs und entsandte Arbeitnehmer.
Sie würde, ginge man nur nach ihrem Wortlaut, sogar illegal
in der Bundesrepublik lebende Ausländer erfassen. Voraussetzungen für
diese Aufenthaltserlaubnis
wegen Härtefalls sind allerdings in allen Fällen
entweder
ein dauerhaftes
Beschäftigungsverhältnis, das ohne Inanspruchnahme
von Leistungen nach SGB II/XII oder dem AsylbLG für den
eigenen Lebensunterhalt und den der Familienangehörigen
ausreicht (eine Regelung für Selbstständige und andere,
die feste und regelmäßige
Einkünfte haben, fehlt noch). ausreichender
Wohnraum,
ausreichende
Deutschkenntnisse entsprechend Stufe A2 des GER.
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| Der Antrag auf Anerkennung als Härtefall muss weiterhin innerhalb einer sechsmonatigen Frist bis zum 17. Mai 2007 gestellt werden. |
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Für Punkt 2. war die genannte Übergangsregelung bis 2007 getroffen worden, an der sich nun der Streit entzündet hatte.
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© M. Hermanns 3/2007